Werden gesetzlich Krankenversicherte im Urlaub krank und lassen sich in einer Privatklinik behandeln, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattet. Bei einem Türkei-Urlaub ist die zwölfjährige Tochter der Klägerin an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankt und dehydriert. Einem Notarztwagen holte das Mädchen auf Veranlassung des Hotelarztes ab und in eine knapp drei Kilometer entfernte Privatklinik gebracht. Durch eine zweitägigen Infusion-Behandlung konnte das Mädchen wieder entlassen. Die Kosten der Behandlung von 2.300 Euro reichte die Mutter zur Erstattung bei ihrer gesetzliche Krankenkasse ein. Sie meinte das bestehende Sozialversicherungs-Abkommen zwischen der Türkei und Deutschland würde die Kosten abdecken. Da sie den Auslandskrankenschein vor Ort genutzt hat. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Ein staatlichen Krankenhaus wären lediglich ca. 370 Euro an Kosten angefallen.
Das Urteil des Gerichts:
Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage zur übernahme der Kosten von der Privatklinik als unbegründet ab. Der Auslandskrankenschein für die Türkei sei im Rahmen des deutsch-türkischen Sozialversicherungs-Abkommens beinhaltet nur Versicherungsschutz nach türkischem Recht. Die Richter sahen es zudem als zumutbar an, das erkrankte Kind in das nur zwölf Kilometer vom Hotel entfernt liegende staatliche Krankenhaus zu bringen anstatt in die Privatklinik. Die ärztliche Betreuung sei nämlich bereits im Notarztwagen gewährleistet. Bei dieser Entscheidung ließ das Gericht keine Revision zu. Eine privaten Auslandskrankenversicherung hätte die Kosten für die private Behandlung übernommen.
Hessisches LSG, Urteil vom 19.10.2017, Az.: L 8 KR 395/16
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